Zu Artikel 3 der Transparenz-Verordnung
Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken:
Zu Artikel 4 Abs. 5 der Transparenz-Verordnung
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens:
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich. Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
Zu Artikel 5 Abs. 5 der Transparenz-Verordnung
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken:
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
Zu Artikel 6 Abs. 2 der Transparenz-Verordnung
Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken:
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. betrieblicher Altersversorgung werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.
